Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, "wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann." Wie diese Klärung im Detail auszusehen hat, gibt § 167 Absatz 2 SGB IX bewusst nicht vor. In jedem Betrieb und in jeder Dienststelle sind angemessene individuelle Lösungen zu finden. Gesetzlich vorgegeben ist - bei Zustimmung des Betroffenen - lediglich die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung der Beschäftigten (Betriebs- oder Personalrat), bei schwerbehinderten Beschäftigten außerdem die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Weiter sollen der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen werden, wenn dies erforderlich ist. Soweit für die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und der Vorbeugung erneuter Erkrankung Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen.
- Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und ist ein Instrument, um den Folgen des demographischen Wandels wirksam zu begegnen. Gleichzeitig sichert das BEM durch frühzeitige Intervention die individuellen Chancen den Arbeitsplatz zu behalten.
- Für den Arbeitgeber rechnet es sich, weil es die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten fördert, Fehlzeiten verringert und damit Personalkosten senkt. In Zeiten des Fachkräftemangels ist das BEM aber auch ein wichtiges Instrument, um das krankheitsbedingte Ausscheiden von Beschäftigten zu verhindern.
- Für die betroffenen Beschäftigten selbst ist BEM ein Angebot, das vor Arbeitslosigkeit oder Frühverrentung schützen kann. Beim BEM wird oftmals im Laufe des Verfahrens eine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit entdeckt und Hilfen ausfindig gemacht, mit denen die Arbeitsunfähigkeit überwunden und damit die (Weiter-) Beschäftigung gesichert werden kann.
Nicht jede Arbeitsunfähigkeit, die länger als 6 Wochen dauert, ist automatisch ein komplexer Fall. Die Unterstützung durch ReIntra erfolgt deshalb modular.
Beratung:
ReIntra steht den betrieblichen Akteuren als fachlicher Ansprechpartner zur Verfügung zur
- prognostischen Einschätzung und Klärung des Leistungsbildes
- medizinischen Zweitmeinung
- Recherche geeigneter medizinischer Maßnahmen
- Koordination mit Hilfsmittelausstattern
- Erstellung arbeitsplatzspezifischer Einarbeitungspläne
- Klärung beruflicher Alternativen
Unterstützung:
ReIntra als Partner im BEM-Prozeß
- Der Arbeitgeber nimmt mit dem Arbeitnehmer Kontakt auf, informiert über das BEM-Angebot und holt dessen Zustimmung ein
- Erstgespräch von ReIntra mit dem erkrankten Arbeitnehmer, bei dem die Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Bei Bedarf Kontakt mit dem Betriebsarzt, der Arbeitnehmervertretung und ggf. der Schwerbehindertenvertretung
- Gemeinsames Entwickeln von Maßnahmen, welche Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des Mitarbeiters erhalten
- Hilfestellung der Beantragung von Leistungen zur Teilhabe
- Bei fehlender innerbetrieblicher Perspektiven Beratung zur Weiterbildung und ggf. Neuqualifizierung sowie Placement-Beratung