Team
Unser Team besteht aus erstklassigen Fachleuten unterschiedlicher Disziplinen.
Bei ReIntra sind Ärzte unterschiedlicher Fachbereiche, berufskundliche Berater, Arbeitsvermittler, Schmerztherapeuten, Pflegefachkräfte und technische Berater in einem Team vereint. Die Mitarbeiter von ReIntra sind darüber hinaus vernetzt mit anderen spezialisierten Personen wie Fachärzte, Therapeuten, Coaches, Assistenzen sowie mit Institutionen wie Verbänden, Spezialkliniken, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Rehabilitationsträgern. Aus ihrem engen Zusammenwirken ergibt sich für den Unfallverletzten oder schwer Erkrankten eine optimale Abstimmung des Reha-Prozesses – von der medizinischen bis zur beruflich-sozialen Rehabilitation.
Berufskundliche Berater
Alle unsere berufskundlichen Berater verfügen über eine Ausbildung und langjährige Erfahrung in Berufs-, Arbeits-, Rehabilitations- und Arbeitgeberberatung
Zertifizierte Disability Manager (CDMP)
Von der IHK öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige für Berufskunde
Beratende Ärzte
Allgemeinmedizin
Verkehrsmedizin
Betriebsmedizin
Arbeitsmedizin
Chirurgie
Epileptilogie
Pädiatrie
Hämatologie/ Onkologie
Psychiatrie
Schmerztherapie
Neuropädiatrie
Neurologie
Unfallchirurgie
Innere Medizin
+ Fachspezifische Ergänzung
+ Case-Management
Berufskundliche Berater
Beratende Ärzte
Alle unsere berufskundlichen Berater verfügen über eine Ausbildung und langjährige Erfahrung in Berufs-, Arbeits-, Rehabilitations- und Arbeitgeberberatung
Zertifizierte Disability Manager (CDMP)
Von der IHK öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige für Berufskunde
Allgemeinmedizin
Verkehrsmedizin
Betriebsmedizin
Arbeitsmedizin
Chirurgie
Epileptilogie
Pädiatrie
Physikalische und rehabilitative Medizin
Psychiatrie
Schmerztherapie
Neuropädiatrie
Neurologie
Unfallchirurgie
Innere Medizin
+ Fachspezifische Ergänzung
+ Case-Management
Unserem Team voran stehen Hans Georg Schleich (Geschäftsführer), Dr. med. Inge Mair (Leiterin Medizin) und Matthias Blaschke (Leiter Berufskunde).
Netzwerk
Unser Team besitzt ein großes und vielseitiges Netzwerk.
Die Ärzte von ReIntra decken eine große Anzahl von Fachrichtungen ab. Darüber hinaus sind sie vernetzt mit anderen Spezialisten, spezialisierten Institutionen, Kliniken etc.
Auch die berufskundlichen Berater von ReIntra haben einen hohen Vernetzungsgrad. Sie arbeiten mit allen sozialversicherungsrelevanten Bereichen und -begleitenden Institutionen zusammen: Arbeitsagenturen, Rentenversicherungsträgern, Krankenkassen, Berufsbildungswerke, Job-Börsen usw.
Des Weiteren stellt der Beirat sein Experten- und Erfahrungswissen zur Verfügung. Der Augenmerk des Beirats liegt bevor allem auf der Qualitätssicherung im medizinischen, berufskundlichen und rechtlichen Bereich.
Standorte
ReIntra arbeitet flächendeckend in Deutschland und Österreich.
Unsere Zentrale befindet sich in Deutschland/ Unterföhring bei München.
Code of Conduct
Unsere Gesellschaft verpflichtet sich den Empfehlungen des Arbeitskreises II des 38. Verkehrsgerichtstages zu folgen, wie sie von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins im sogenannten Code of Conduct festgelegt sind.
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hat inhaltliche Änderungen des Code of Conduct beschlossen. Die herausragende Bedeutung des Beirates zur Kontrolle der Einhaltung des Code of Conduct wird nun dadurch betont, dass die Zuständigkeit des Beirates an erster Stelle und hervorgehoben als eigener Punkt dargestellt ist. Zudem ist der Inhalt der Kontrolltätigkeit nun geregelt. Als eigener und neuer Punkt 4 ist die Anerkennung eines Rehabilitationsdienstes durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins normiert, wie auch die Möglichkeit der Aberkennung bei Nichteinhaltung des Code of Conduct.
Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.verkehrsanwaelte.de/fuer-anwaelte/reha-dienste/
1.Beirat
Der Beirat stellt eine für die Anerkennung durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unverzichtbare Einrichtung eines Rehabilitationsdienstes dar, da nur so gesichert ist, dass eine Kontrolle der Tätigkeit im Lichte der unter 2. und 3. genannten Punkte möglich ist. Unternehmen, die mit der Beachtung des Code of Conduct werben, jedoch keinen Beirat besitzen, lassen eine Kontrolle ihrer Aussagen nicht zu. Zur Sicherung der Qualität, der Objektivität und Wahrung der Unabhängigkeit muss bei dem Rehabilitationsdienst ein Beirat oder eine vergleichbare Einrichtung errichtet sein, bestehend aus mindestens drei Experten aus den Bereichen Medizin, Recht und Arbeits-/Sozialwesen. Die Berufung des Vertreters aus dem Bereich Recht erfolgt durch Entsendung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Die Entsendung ist auf 5 Jahre befristet, weitere Entsendungen sind zulässig.
Der Rehabilitationsdienst hat zur effektiven Kontrolle sicherzustellen, dass zumindest dem Bereich Recht angehörenden Beiratsmitglied nicht nur unverzüglich sämtliche Beschwerdeakten, sondern auch halbjährlich nach dem Zufallsprinzip von dem betreffenden Beiratsmitglied ausgewählte Akten, von jeweils mindestens 10 Stück, vorgelegt werden. Das Beiratsmitglied prüft sodann die vorgelegten Akten und die Beschwerde auf Verstöße gegen die Empfehlungen des Arbeitskreises II des 38. Verkehrsgerichtstages und auf Verstöße gegen die nachfolgenden Regelungen des Code of Conduct.
2. Der Rehabilitationsdienst
Das Reha-Management darf nicht vom Haftpflichtversicherer durchgeführt werden, sondern liegt in der Hand eines Rehabilitationsdienstes (Reha-Dienst).
a) Er ist personell und organisatorisch vom Haftpflichtversicherer unabhängig.
b) Er ist weisungsfrei und neutral.
c) Art und Umfang seiner Tätigkeit werden ausschließlich durch das Rehabilitationsziel bestimmt.
d) Hinsichtlich aller außerhalb des Rehabilitationszieles liegenden Erkenntnisse ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet.
e) Er hat sich jeglicher Einflussnahme oder Beurteilung auf die Regulierung des Schadens zum Grund oder zur Höhe der Ansprüche zu enthalten und bereits der Möglichkeit des Entstehens eines dahingehenden Anscheins
3. Das Verfahren
Die Einrichtung des Reha-Managements durch Einschaltung eines Reha-Dienstes, der die Voraussetzungen aus Ziffer 1. erfüllt und anerkennt, erfolgt stets auf ausschließlich freiwilliger Basis und im Einzelfall durch Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin des Unfallopfers einerseits und andererseits zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Reha-Dienst.
Im Übrigen gilt:
a) Der vom Haftpflichtversicherer zu beauftragende Reha-Dienst wird einvernehmlich mit dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin des Unfallopfers vorher bestimmt.
b) Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin des Unfallopfers und der Haftpflichtversicherer legen das Rehabilitationsziel zuvor fest.
c) Die Kosten des Reha-Managements trägt, auch bei nur quotaler Haftung, der Haftpflichtversicherer. Das Unfallopfer ist auch dann nicht zu einer auch nur teilweisen Kostenerstattung, auch soweit Zahlungen an andere als den Rehabilitationsdienst erfolgt sind, wie z. B. Kosten einer Arbeitsprobe, Lohnzuschüsse etc., verpflichtet, wenn das Reha-Management fehlschlägt oder, gleich aus welchen Gründen, abgebrochen wird.
d) Die Entbindungserklärung gegenüber Ärzten, Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern ist ausschließlich dem Reha-Dienst und nicht etwa dem Haftpflichtversicherer zu erteilen. In der Entbindungserklärung ist das Rehabilitationsziel zu definieren.
e) Der Haftpflichtversicherer wie auch das Unfallopfer und dessen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin haben sich einseitiger fernmündlicher Information zu enthalten. Sollte sie im Interesse der Erreichung des Rehabilitationsziels gleichwohl unbedingt notwendig sein, so sind Haftpflichtversicherer und Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
f) Sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin des Unfallopfers verpflichten sich, in einem etwaigen Rechtsstreit auf die Benennung solcher für den Reha-Dienst tätiger Personen als Beweismittel zu verzichten.
In der schriftlichen Beauftragung des Reha-Dienstes, wovon dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin des Unfallopfers Abschrift zu erteilen ist, hat der Haftpflichtversicherer dem Reha-Dienst die folgenden vertraglichen Nebenpflichten aufzuerlegen:
aa) Der Reha-Dienst darf Daten ausschließlich zum Zwecke der Erreichung des Rehabilitationsziels erheben. Die von ihm erhobenen Daten darf er nur zum Zwecke der Rehabilitation verwenden und weitergeben; sog. Zufallsfunde dürfen nicht an den Haftpflichtversicherer weitergegeben werden.
bb) Sämtliche im Zusammenhang mit der medizinischen und/oder der beruflichen Rehabilitation erstellten Konzepte und gegebenen Empfehlungen des Reha-Dienstes sind zeitgleich dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin des Unfallopfers in Abschrift zu übersenden, wie dieser auch von jedweder Korrespondenz des Reha-Dienstes mit dem Haftpflichtversicherer Abschrift zu erhalten hat. Fernmündliche (i.S.v. e) erteilte Informationen hat der Reha-Dienst unverzüglich schriftlich dem Haftpflichtversicherer bzw. dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin des Unfallopfers
4. Anerkennungsverfahren
Reha-Dienste, die nach Prüfung durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins sämtliche Voraussetzungen des Code of Conduct erfüllen, können auf Antrag von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins anerkannt werden und auf Geschäftsbriefen und in Veröffentlichungen auf diese Anerkennung hinweisen.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins kann einem Rehabilitationsunternehmen die jederzeit widerrufliche Befugnis erteilen, auf Geschäftsbriefen und Veröffentlichungen den Zusatz „anerkannt durch: DeutscherAnwaltVerein Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht – mit gleichzeitigem Eindruck des DAV-Logos zu verwenden.
Die Verpflichtung sämtliche Voraussetzungen des Code of Conduct einzuhalten, ist dabei in einer Unternehmenssatzung festzuhalten.
Verstöße gegen den Code of Conduct können jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zum Widerruf der Anerkennung durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins führen.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins empfiehlt ihren Mitgliedern, nur mit von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins anerkannten Rehabilitationsdienstleistern die Einrichtung eines Reha-Managements zu vereinbaren.
Beirat
Unser Beirat ist Garant für unsere Neutralität. Unsere Beiratsmitglieder stehen Ihnen für Fragen, Anregungen oder andere Anliegen zur Verfügung.
Der Augenmerk des Beirats liegt bevor allem auf der Qualitätssicherung im medizinischen, berufskundlichen und rechtlichen Bereich.
Die Mitglieder des Beirats sind:
Prof. Dr. Roland Rixecker (Vorsitzender des Beirates)
Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes
Prof. em. Dr. Wolf Mutschler
Ehem. Direktor der Chirurgischen Klinik der Ludwig-Maximilian-Universität München
Prof. Dr. Mathilde Niehaus
Lehrstuhl für Arbeit und Berufliche Rehabilitation, Universität zu Köln
Sie erreichen unseren Beirat unter der E-Mail-Adresse beirat@reintra.com.