Unser Team – Interdisziplinäre Reha-Expertise unter einem Dach
Das Reha-Team besteht aus hochqualifizierten Fachleuten verschiedenster Disziplinen und bildet ein starkes, interdisziplinäres Reha-Team für eine ganzheitliche Betreuung.
Bei ReIntra arbeiten Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen, berufskundliche Berater, Arbeitsvermittler, Schmerztherapeuten, Pflegefachkräfte und technische Berater eng zusammen – mit dem Ziel, Menschen nach Krankheit oder Unfall optimal auf ihrem Weg zurück ins Leben zu begleiten.
Unsere Mitarbeitenden sind darüber hinaus vernetzt mit einem breiten Netzwerk aus Fachärzten für Rehabilitation, Psychotherapeuten, Coaches, medizinischen Assistenzen sowie mit Institutionen wie Fachkliniken, Verbänden, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Rehabilitationsträgern. Dieses vernetzte Wissen und die enge Zusammenarbeit ermöglichen eine effektive, individuell abgestimmte Rehabilitation nach Unfall oder schwerer Erkrankung – sowohl medizinisch als auch beruflich und sozial.
Durch die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit in unserem Team schaffen wir die besten Voraussetzungen für eine nachhaltige Wiedereingliederung ins Berufsleben und ein neues Gleichgewicht im Alltag unserer Klienten.
Berufskundliche Berater
Alle unsere berufskundlichen Berater verfügen über eine Ausbildung und langjährige Erfahrung in Berufs-, Arbeits-, Rehabilitations- und Arbeitgeberberatung
Zertifizierte Disability Manager (CDMP)
Von der IHK öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige für Berufskunde
Beratende Ärzte
Allgemeinmedizin
Verkehrsmedizin
Betriebsmedizin
Arbeitsmedizin
Chirurgie
Epileptilogie
Pädiatrie
Hämatologie/ Onkologie
Psychiatrie
Schmerztherapie
Neuropädiatrie
Neurologie
Unfallchirurgie
Innere Medizin
+ Fachspezifische Ergänzung
+ Case-Management
Berufskundliche Berater
Beratende Ärzte
Alle unsere berufskundlichen Berater verfügen über eine Ausbildung und langjährige Erfahrung in Berufs-, Arbeits-, Rehabilitations- und Arbeitgeberberatung
Zertifizierte Disability Manager (CDMP)
Von der IHK öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige für Berufskunde
Allgemeinmedizin
Verkehrsmedizin
Betriebsmedizin
Arbeitsmedizin
Chirurgie
Epileptilogie
Pädiatrie
Physikalische und rehabilitative Medizin
Psychiatrie
Schmerztherapie
Neuropädiatrie
Neurologie
Unfallchirurgie
Innere Medizin
+ Fachspezifische Ergänzung
+ Case-Management
Unserem Team voran stehen Hans Georg Schleich (Geschäftsführer), Dr. med. Inge Mair (Leiterin Medizin) und Matthias Blaschke (Leiter Berufskunde).

Netzwerk – Interdisziplinäre Zusammenarbeit für ganzheitliche Lösungen
Unser Team bei ReIntra verfügt über ein weitreichendes, interdisziplinäres Netzwerk im Bereich medizinische und berufliche Rehabilitation.
Die Ärzte von ReIntra decken eine Vielzahl medizinischer Fachrichtungen ab – von Allgemeinmedizin bis hin zu Psychiatrie. Darüber hinaus sind sie eng vernetzt mit anderen Spezialisten, Fachkliniken, Rehabilitationszentren sowie weiteren spezialisierten Institutionen in Deutschland und Österreich.
Auch unsere berufskundlichen Berater verfügen über einen hohen Vernetzungsgrad im Rehabilitationssystem. Sie kooperieren aktiv mit Arbeitsagenturen, Rentenversicherungsträgern, Krankenkassen, Berufsbildungswerken, Jobbörsen und anderen sozialversicherungsrelevanten Institutionen. So stellen wir sicher, dass unsere Klienten optimal auf ihrem Weg zur beruflichen Wiedereingliederung unterstützt werden.
Darüber hinaus bring unser Beirat wertvolles Expertenwissen in das Netzwerk ein. Der Fokus liegt dabei auf der kontinuierlichen Qualitätssicherung im medizinischen, berufskundlichen und rechtlichen Bereich. Die enge Zusammenarbeit mit unserem Beirat garantiert höchste Standards und nachhaltige Ergebnisse.
Unsere Standorte – ReIntra in Deutschland und Österreich
ReIntra ist mit einem flächendeckenden Netzwerk an Standorten in Deutschland und Österreich vertreten.
Unsere Zentrale befindet sich in Unterföhring bei München, im Herzen Bayerns. Von hier aus koordinieren wir unsere vielfältigen Reintegrationsangebote in Deutschland und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für unsere Klienten in beiden Ländern.
Ob in einer Großstadt oder im ländlichen Raum – ReIntra ist Ihr kompetenter Partner für berufliche Wiedereingliederung, medizinisch-berufliche Rehabilitation und psychosoziale Betreuung.
Code of Conduct
Unsere Gesellschaft verpflichtet sich den Empfehlungen des Arbeitskreises II des 38. Verkehrsgerichtstages zu folgen, wie sie von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins im sogenannten Code of Conduct festgelegt sind.
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hat inhaltliche Änderungen des Code of Conduct beschlossen. Die herausragende Bedeutung des Beirates zur Kontrolle der Einhaltung des Code of Conduct wird nun dadurch betont, dass die Zuständigkeit des Beirates an erster Stelle und hervorgehoben als eigener Punkt dargestellt ist. Zudem ist der Inhalt der Kontrolltätigkeit nun geregelt. Als eigener und neuer Punkt 4 ist die Anerkennung eines Rehabilitationsdienstes durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins normiert, wie auch die Möglichkeit der Aberkennung bei Nichteinhaltung des Code of Conduct.
Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.verkehrsanwaelte.de/fuer-anwaelte/reha-dienste/
1.Beirat
Der Beirat stellt eine für die Anerkennung durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unverzichtbare Einrichtung eines Rehabilitationsdienstes dar, da nur so gesichert ist, dass eine Kontrolle der Tätigkeit im Lichte der unter 2. und 3. genannten Punkte möglich ist. Unternehmen, die mit der Beachtung des Code of Conduct werben, jedoch keinen Beirat besitzen, lassen eine Kontrolle ihrer Aussagen nicht zu. Zur Sicherung der Qualität, der Objektivität und Wahrung der Unabhängigkeit muss bei dem Rehabilitationsdienst ein Beirat oder eine vergleichbare Einrichtung errichtet sein, bestehend aus mindestens drei Experten aus den Bereichen Medizin, Recht und Arbeits-/Sozialwesen. Die Berufung des Vertreters aus dem Bereich Recht erfolgt durch Entsendung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Die Entsendung ist auf 5 Jahre befristet, weitere Entsendungen sind zulässig.
Der Rehabilitationsdienst hat zur effektiven Kontrolle sicherzustellen, dass zumindest dem Bereich Recht angehörenden Beiratsmitglied nicht nur unverzüglich sämtliche Beschwerdeakten, sondern auch halbjährlich nach dem Zufallsprinzip von dem betreffenden Beiratsmitglied ausgewählte Akten, von jeweils mindestens 10 Stück, vorgelegt werden. Das Beiratsmitglied prüft sodann die vorgelegten Akten und die Beschwerde auf Verstöße gegen die Empfehlungen des Arbeitskreises II des 38. Verkehrsgerichtstages und auf Verstöße gegen die nachfolgenden Regelungen des Code of Conduct.
2. Der Rehabilitationsdienst
Das Reha-Management darf nicht vom Haftpflichtversicherer durchgeführt werden, sondern liegt in der Hand eines Rehabilitationsdienstes (Reha-Dienst).
a) Er ist personell und organisatorisch vom Haftpflichtversicherer unabhängig.
b) Er ist weisungsfrei und neutral.
c) Art und Umfang seiner Tätigkeit werden ausschließlich durch das Rehabilitationsziel bestimmt.
d) Hinsichtlich aller außerhalb des Rehabilitationszieles liegenden Erkenntnisse ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet.
e) Er hat sich jeglicher Einflussnahme oder Beurteilung auf die Regulierung des Schadens zum Grund oder zur Höhe der Ansprüche zu enthalten und bereits der Möglichkeit des Entstehens eines dahingehenden Anscheins
3. Das Verfahren
Die Einrichtung des Reha-Managements durch Einschaltung eines Reha-Dienstes, der die Voraussetzungen aus Ziffer 1. erfüllt und anerkennt, erfolgt stets auf ausschließlich freiwilliger Basis und im Einzelfall durch Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin des Unfallopfers einerseits und andererseits zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Reha-Dienst.
Im Übrigen gilt:
a) Der vom Haftpflichtversicherer zu beauftragende Reha-Dienst wird einvernehmlich mit dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin des Unfallopfers vorher bestimmt.
b) Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin des Unfallopfers und der Haftpflichtversicherer legen das Rehabilitationsziel zuvor fest.
c) Die Kosten des Reha-Managements trägt, auch bei nur quotaler Haftung, der Haftpflichtversicherer. Das Unfallopfer ist auch dann nicht zu einer auch nur teilweisen Kostenerstattung, auch soweit Zahlungen an andere als den Rehabilitationsdienst erfolgt sind, wie z. B. Kosten einer Arbeitsprobe, Lohnzuschüsse etc., verpflichtet, wenn das Reha-Management fehlschlägt oder, gleich aus welchen Gründen, abgebrochen wird.
d) Die Entbindungserklärung gegenüber Ärzten, Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern ist ausschließlich dem Reha-Dienst und nicht etwa dem Haftpflichtversicherer zu erteilen. In der Entbindungserklärung ist das Rehabilitationsziel zu definieren.
e) Der Haftpflichtversicherer wie auch das Unfallopfer und dessen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin haben sich einseitiger fernmündlicher Information zu enthalten. Sollte sie im Interesse der Erreichung des Rehabilitationsziels gleichwohl unbedingt notwendig sein, so sind Haftpflichtversicherer und Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
f) Sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin des Unfallopfers verpflichten sich, in einem etwaigen Rechtsstreit auf die Benennung solcher für den Reha-Dienst tätiger Personen als Beweismittel zu verzichten.
In der schriftlichen Beauftragung des Reha-Dienstes, wovon dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin des Unfallopfers Abschrift zu erteilen ist, hat der Haftpflichtversicherer dem Reha-Dienst die folgenden vertraglichen Nebenpflichten aufzuerlegen:
aa) Der Reha-Dienst darf Daten ausschließlich zum Zwecke der Erreichung des Rehabilitationsziels erheben. Die von ihm erhobenen Daten darf er nur zum Zwecke der Rehabilitation verwenden und weitergeben; sog. Zufallsfunde dürfen nicht an den Haftpflichtversicherer weitergegeben werden.
bb) Sämtliche im Zusammenhang mit der medizinischen und/oder der beruflichen Rehabilitation erstellten Konzepte und gegebenen Empfehlungen des Reha-Dienstes sind zeitgleich dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin des Unfallopfers in Abschrift zu übersenden, wie dieser auch von jedweder Korrespondenz des Reha-Dienstes mit dem Haftpflichtversicherer Abschrift zu erhalten hat. Fernmündliche (i.S.v. e) erteilte Informationen hat der Reha-Dienst unverzüglich schriftlich dem Haftpflichtversicherer bzw. dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin des Unfallopfers
4. Anerkennungsverfahren
Reha-Dienste, die nach Prüfung durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins sämtliche Voraussetzungen des Code of Conduct erfüllen, können auf Antrag von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins anerkannt werden und auf Geschäftsbriefen und in Veröffentlichungen auf diese Anerkennung hinweisen.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins kann einem Rehabilitationsunternehmen die jederzeit widerrufliche Befugnis erteilen, auf Geschäftsbriefen und Veröffentlichungen den Zusatz „anerkannt durch: DeutscherAnwaltVerein Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht – mit gleichzeitigem Eindruck des DAV-Logos zu verwenden.
Die Verpflichtung sämtliche Voraussetzungen des Code of Conduct einzuhalten, ist dabei in einer Unternehmenssatzung festzuhalten.
Verstöße gegen den Code of Conduct können jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zum Widerruf der Anerkennung durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins führen.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins empfiehlt ihren Mitgliedern, nur mit von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins anerkannten Rehabilitationsdienstleistern die Einrichtung eines Reha-Managements zu vereinbaren.
Unser Beirat – Unabhängige Expertise in Medizin, Beruf und Recht
Unser unabhängiger Beirat ist Garant für unsere Neutralität und Objektivität. Die Beiratsmitglieder stehen Ihnen bei Fragen, Anregungen oder anderen Anliegen gerne zur Verfügung – kompetent, unabhängig und engagiert.
Der besondere Fokus des Beirats liegt auf der kontinuierlichen Qualitätssicherung im medizinischen Bereich, der fundierten Beratung zu berufskundlichen Themen sowie auf juristischen Fragestellungen. Die Mitglieder unseres Beirats bringen langjährige Erfahrung aus verschiedenen Fachdisziplinen mit und verfügen über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen medizinische Qualitätssicherung, berufskundliche Beratung und rechtliche Expertise. So sorgen sie für höchste Standards in allen relevanten Bereichen.
Die Mitglieder des Beirats sind:
Prof. Dr. Roland Rixecker (Vorsitzender des Beirates)
Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes
Prof. em. Dr. Wolf Mutschler
Ehem. Direktor der Chirurgischen Klinik der Ludwig-Maximilian-Universität München
Prof. Dr. Mathilde Niehaus
Lehrstuhl für Arbeit und Berufliche Rehabilitation, Universität zu Köln
Sie erreichen unseren Beirat unter der E-Mail-Adresse beirat@reintra.com.